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   BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91   

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BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 (https://dejure.org/2002,28)
BVerfG, Entscheidung vom 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 (https://dejure.org/2002,28)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 (https://dejure.org/2002,28)
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Osho I

Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG, kritische Informationen durch die Bundesregierung über Religionsgemeinschaften/Jugendsekten sind grds. zulässig (insoweit Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung des BVerwG, «Jugendsekte - Osho-Rajneesh»), jedoch nur unter Wahrung religiös-weltanschaulicher Neutralität;

Art. 1 Abs. 3 GG, Schutz vor faktisch-mittelbaren Grundrechtsbeeinträchtigungen;

Art. 30 GG, Bundeskompetenzen bei informalem Regierungshandeln (Art. 65 GG)

Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesverfassungsgericht

    Äußerungen der Bundesregierung über die Osho-Bewegung und die ihr angehörenden Gemeinschaften im Hinblick auf das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit - verfassungsrechtliche Voraussetzungen und Grenzen staatlicher Informationstätigkeit unter Wahrung des ...

  • Telemedicus

    Osho

  • Telemedicus

    Osho

  • Wolters Kluwer

    Wahrung des Gebotes religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates - Äußerungen der Bundesregierung über die Bewegung des Rajneesh Chandra Mohan und die ihr angehörenden Gemeinschaften - Schranken für die Äußerungen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Osho

    Art. 4 Abs. 1, Abs. 2, 103 Abs. 1 GG

  • Judicialis

    GG Art. 4 Abs. 1; ; GG Art. 4 Abs. 2; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Informationstätigkeit und religiös-weltanschauliche Neutralitätspflicht des Staates

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 4 Abs. 1, 2
    Verbreitung von Informationen über religiöse Bewegungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Informationstätigkeit der Bundesregierung im religiös-weltanschaulichen Bereich

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Informationstätigkeit der Bundesregierung im religiös-weltanschaulichen Bereich

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Informationstätigkeit der Behörden

Besprechungen u.ä. (4)

  • zjs-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Staatliches Informationshandeln als Grundrechtseingriff - Zur Anwendung der Osho-Rechtsprechung in der verwaltungsgerichtlichen Praxis (Wiss. Mitarb. Dr. Sophie-Charlotte Lenski; ZJS 2008, 13-17)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    "Osho"-Fall

  • fsf.de (Entscheidungsbesprechung)

    Marktinformationen des Staates und ihre Grenzen kraft einschlägiger Grundrechte (Helmut Goerlich; tv diskurs 26/2003, S. 92-97)

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    "Osho"-Fall

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 105, 279
  • NJW 2002, 2626
  • NVwZ 2002, 1495 (Ls.)
  • DVBl 2002, 1351
  • afp 2002, 410
  • BayVBl 2003, 273
 
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Wird zitiert von ... (324)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91
    Bedeutung und Tragweite dieser Gewährleistungen finden darin ihren besonderen Ausdruck, dass der Staat nach Art. 4 Abs. 1 GG, aber auch gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1, 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV verpflichtet ist, sich in Fragen des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses neutral zu verhalten und nicht seinerseits den religiösen Frieden in der Gesellschaft zu gefährden (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 93, 1 ; 102, 370 ).

    Nur die Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen, nur die parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen, die Handlungen und in die Darstellung Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften sind dem Staat untersagt (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 102, 370 ).

    In einem Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gelingen, wenn der Staat selbst in Glaubens- und Weltanschauungsfragen Neutralität bewahrt (vgl. BVerfGE 93, 1 m.w.N.).

  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91
    Bedeutung und Tragweite dieser Gewährleistungen finden darin ihren besonderen Ausdruck, dass der Staat nach Art. 4 Abs. 1 GG, aber auch gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1, 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV verpflichtet ist, sich in Fragen des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses neutral zu verhalten und nicht seinerseits den religiösen Frieden in der Gesellschaft zu gefährden (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 93, 1 ; 102, 370 ).

    Auch der neutrale Staat ist nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppierung oder das ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, selbst wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert ist (vgl. BVerfGE 102, 370 ).

    Nur die Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen, nur die parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen, die Handlungen und in die Darstellung Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften sind dem Staat untersagt (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 102, 370 ).

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91
    Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gilt das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit auch für inländische juristische Personen, wenn ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses ist (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 24, 236 ; 99, 100 ).

    Die durch den Zusammenschluss gebildete Vereinigung selbst genießt das Recht zu religiöser oder weltanschaulicher Betätigung, zur Verkündigung des Glaubens, zur Verbreitung der Weltanschauung sowie zur Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 24, 236 ; 53, 366 ).

    Geschützt sind auch die Freiheit, für den eigenen Glauben und die eigene Überzeugung zu werben, und das Recht, andere von deren Religion oder Weltanschauung abzuwerben (vgl. BVerfGE 12, 1 ; 24, 236 ).

  • BVerwG, 13.03.1991 - 7 B 99.90

    Jugendsekte - Osho-Rajneesh - Art. 4 GG, Eingriffsrechtfertigung durch Art. 65

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91
    a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1991 - BVerwG 7 B 99.90 -,.

    Damit wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1991 - BVerwG 7 B 99.90 - insoweit gegenstandslos.

    c) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen (vgl. KirchE 29, S. 59 = NJW 1991, S. 1770):.

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91
    Regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit war herkömmlich insbesondere auf die Darstellung von Maßnahmen und Vorhaben der Regierung, die Darlegung und Erläuterung ihrer Vorstellungen über künftig zu bewältigende Aufgaben und die Werbung um Unterstützung bezogen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 63, 230 ).

    Darüber hinaus ist die föderale Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern zu wahren (vgl. BVerfGE 44, 125 ).

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91
    Ob und inwieweit das der Fall ist, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (vgl. BVerfGE 98, 218 ).

    Gleiches gilt für das Ziel, die Entscheidung grundsätzlicher, insbesondere für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlicher Fragen (vgl. BVerfGE 47, 46 ; 98, 218 ) aus Gründen der demokratischen Legitimation wenigstens in den Grundzügen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorzubehalten.

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91
    Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit umfasst neben der Freiheit des Einzelnen zum privaten und öffentlichen Bekenntnis seiner Religion oder Weltanschauung auch die Freiheit, sich mit anderen aus gemeinsamem Glauben oder gemeinsamer weltanschaulicher Überzeugung zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 53, 366 ; 83, 341 ).

    Die durch den Zusammenschluss gebildete Vereinigung selbst genießt das Recht zu religiöser oder weltanschaulicher Betätigung, zur Verkündigung des Glaubens, zur Verbreitung der Weltanschauung sowie zur Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 24, 236 ; 53, 366 ).

  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62

    Umsatzsteuer

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91
    Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gilt das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit auch für inländische juristische Personen, wenn ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses ist (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 24, 236 ; 99, 100 ).

    Die durch den Zusammenschluss gebildete Vereinigung selbst genießt das Recht zu religiöser oder weltanschaulicher Betätigung, zur Verkündigung des Glaubens, zur Verbreitung der Weltanschauung sowie zur Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 24, 236 ; 53, 366 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.1990 - 5 A 1223/86
    Auszug aus BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91
    b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1990 - 5 A 1223/86 -,.

    Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1990 - 5 A 1223/86 - verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91
    Der Sachbereich muss staatlicher Normierung zugänglich sein (vgl. BVerfGE 49, 89 ).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

  • BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82

    Bundestagswahlkampf 1982 - Art. 38 GG, Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84

    Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

  • BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61

    Fragestunde

  • BVerfG, 10.05.1960 - 2 BvL 76/58

    Ermächtigungsadressaten

  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

  • BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56

    Glaubensabwerbung

  • BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96

    St. Salvator Kirche

  • VG Köln, 31.01.1986 - 10 K 5029/84
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Wenn die Bundesregierung den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über die Themen der Welthandelsrunden und die vom Rat festgelegten Verhandlungsrichtlinien (Art. 218 Abs. 2 AEUV) unterrichtet und ihm dadurch die Prüfung der Einhaltung des Integrationsprogramms durch die Europäische Union und die Kontrolle der Tätigkeit der Bundesregierung ermöglicht, handelt es sich nicht nur um die selbstverständliche Wahrnehmung ihrer allgemeinen Informationsaufgabe (vgl. BVerfGE 57, 1 ; 70, 324 ; 105, 279 ; 110, 199 ); sie ist hierzu angesichts der gemeinsamen Integrationsverantwortung und der gewaltenteilenden Aufgabendifferenzierung unter den Verfassungsorganen auch verfassungsrechtlich verpflichtet.
  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 6.16

    Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell war rechtswidrig

    Durch die Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs kann das Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht umgangen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 ).
  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, das heißt einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben (vgl. BVerfGE 12, 1 ; 24, 236 ; 105, 279 ; 123, 148 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99   

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https://dejure.org/2002,3
BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99 (https://dejure.org/2002,3)
BVerfG, Entscheidung vom 06.03.2002 - 2 BvL 17/99 (https://dejure.org/2002,3)
BVerfG, Entscheidung vom 06. März 2002 - 2 BvL 17/99 (https://dejure.org/2002,3)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Bundesverfassungsgericht
  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1996 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a

  • Wolters Kluwer

    Beamtenpension - Gleichheitsgrundsatz - Steuerliche Vergünstigung - Vorsorgeaufwendung - Versorgungsbezüge

  • Judicialis

    EStG § 4b; ; EStG § ... 4c; ; EStG § 19; ; EStG § 22; ; EStG § 40b; ; EStG § 3 Nr. 62; ; EStG § 10c Abs. 4; ; EStG § 10c Abs. 2; ; EStG § 19 Abs. 2; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2a; ; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 19 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a; ; EStG § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b; ; EStG § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a; ; EStG 1934 § 22 Nr. 1 Buchstabe b; ; SGB VI § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; AO § 165 Abs. 1; ; BVerfGG § 78; ; GG Art. 14; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 5

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung

    Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von gesetzlichen Renten und Beamtenpensionen

  • rechtsportal.de

    EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 22 Nr. 1 S. 3 lit a
    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besteuerung der Altersbezüge - Ungleichbehandlung verfassungswidrig - Gesetzgeber muss bis 2005 tätig werden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ungleiche Besteuerung bei Renten und Pensionen verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ungleiche Besteuerung bei Renten und Pensionen verfassungswidrig

  • IWW (Kurzinformation)

    Entwurf des Alterseinkünftegesetzes liegt vor!

Besprechungen u.ä. (2)

  • nrw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rentenbesteuerung

  • janvonbroeckel.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Besteuerung der Renten // Neuregelung durch Alterseinkünftegesetz ab 2005

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Alterseinkünftegesetz - Neue Wege in der Rentenbesteuerung

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 105, 73
  • NJW 2002, 1103
  • NVwZ 2002, 1233 (Ls.)
  • NZS 2002, 252
  • NZS 2002, 253
  • FamRZ 2002, 809 (Ls.)
  • WM 2002, 668
  • DVBl 2002, 616
  • DB 2002, 557
  • BStBl II 2002, 618
  • BayVBl 2003, 273
 
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Wird zitiert von ... (780)Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99
    Die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG ist seit dem Jahr 1996 mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (Anschluss an BVerfGE 54, 11; 86, 369).

    Die Änderung des § 22 EStG hatte eine unterschiedliche Besteuerung der Bezüge von Altersrenten gegenüber den nach § 19 EStG zu erfassenden Alterseinkünften zur Folge (vgl. ergänzend die Darstellung in BVerfGE 54, 11 ).

    a) In dem Beschluss vom 26. März 1980 (BVerfGE 54, 11 ) führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass für eine unterschiedliche Besteuerung von Pensionen und Renten sachliche Gründe sprächen.

    In der Zeit vor und nach diesen Entscheidungen war die Art der Besteuerung der Altersbezüge nachhaltig Gegenstand von Reformdebatten, bei denen eine Fülle unterschiedlicher Lösungsmodelle entwickelt und diskutiert wurde (vgl. bereits die Hinweise in BVerfGE 54, 11 ).

    bb) Während in diesen Modellrechnungen die nominellen Werte der geleisteten Beiträge in ihrer Relation zu den nominellen Werten der Rentenbezüge zugrunde gelegt werden, was an sich der ökonomischen Logik einer Ertragsanteilsbesteuerung entspricht, lehnte der Erste Senat solche Ausgangswerte für die Berechnung realistischer Kapitalrückzahlungsanteile ab (BVerfGE 54, 11 ).

    Diese steuerrechtsimmanente Betrachtungsweise liegt auch im Wesentlichen den vorangegangenen Entscheidungen des Ersten Senats zur Rentenbesteuerung zugrunde, wobei die Entscheidung vom 26. März 1980 (BVerfGE 54, 11 ) zwar auch die Höhe der Rentenbezüge berücksichtigt, jedoch nur, soweit die - in den Jahren ab 1955 sehr geringe, später dynamisch steigende - Höhe des Einkommens der Rentenbezieher von Bedeutung für steuerliche Entlastungswirkungen der Ertragsanteilsbesteuerung dem Grunde und der Höhe nach war.

    Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt: Mit der Einbeziehung in die Ertragsanteilsbesteuerung durch das Gesetz zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954 (BGBl I S. 373) war eine steuerliche Begünstigung der Sozialversicherungsrenten nicht bezweckt, und zwar schon deshalb nicht, weil die Rentenzahlungen derart niedrig waren, dass sie in jedem Fall steuerfrei geblieben wären (dazu bereits BVerfGE 54, 11 ).

    Solche vergünstigenden Regelungen, wie sie nach geltendem Recht vor allem auf der Finanzierungsseite von Altersbezügen auftauchen (vgl. oben unter A.I.5.c), unterliegen dann allerdings dem Gebot gleichmäßiger Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Alterssicherung bei allen Einkünftebeziehern: Altersspezifische Vergünstigungen müssen entweder allen Einkünftebeziehern gewährt werden, oder sie müssen abgebaut werden, wenn sie nicht auf alle Einkunftsarten erstreckt werden können oder sollen (in diesem Sinn BVerfGE 54, 11 ; trotz etwas weitergehender Formulierungen wohl auch BVerfGE 86, 369 ).

    a) Soweit Sozialversicherungsrenten auf Arbeitnehmerbeiträgen beruhen, ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Ersten Senats (BVerfGE 54, 11 ) eine noch hinreichende sachliche Begründung einer Ertragsanteilsbesteuerung zu bejahen.

    Jedoch bietet der zwangsweise gestiftete Zusammenhang von Beitragsleistung und Erwerb der Rentenanwartschaft einen einleuchtenden und einkommensteuersystematisch vertretbaren Grund dafür, die Rentenzahlung insoweit als "aus dem eigenen Vermögen des Steuerpflichtigen herrührende(n) Kapitalzufluss" (BVerfGE 54, 11 ) zu werten.

    Der Erste Senat (BVerfGE 54, 11 ) hat gleichwohl im Sonderausgabenabzug von Rentenbeiträgen u.a. deshalb keinen Einwand gegen die Ertragsanteilsbesteuerung gesehen, weil es sich bei den Sonderausgaben um Abzugsmöglichkeiten von Vorsorgeaufwendungen handele, die allen Steuerpflichtigen offen stünden.

    Eine materiellrechtliche Berücksichtigung des Zeitfaktors wegen der Schwierigkeiten des Reformgesetzgebers, komplexe und dynamische Sachverhalte angemessen neu zu regeln (BVerfGE 54, 11 ; 86, 369 ), kommt gegenwärtig und auch schon bezogen auf das hier betroffene Veranlagungsjahr 1996 nicht in Betracht.

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99
    Das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Gebot folgerichtiger tatbestandlicher Ausgestaltung steuerlicher Belastungsgrundentscheidungen (BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ) hindert den Gesetzgeber nicht daran, nichtfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele zu verfolgen (stRspr; BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ).

    Nur dann jedoch, wenn solche Förderungs- und Lenkungsziele von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen werden, sind sie auch geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Belastungen oder Entlastungen zu liefern (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ).

    Soll für eine steuerliche Vergünstigung ein außersteuerlich (hier: versorgungsrechtlich) bedingtes Kompensationsbedürfnis den rechtfertigenden Grund bilden, so ist neben einer entsprechenden gesetzgeberischen Entscheidung auch ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung des Vergünstigungstatbestands erforderlich (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ).

    Zwar hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum, jedoch muss er unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umsetzen (BVerfGE 84, 239 ; 93, 121 ; 99, 88 ; 99, 280 ; 101, 132 ; 101, 151 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ).

    Danach können insbesondere realitätsfremde Bemessungstatbestände für einkommensteuerlich berücksichtigungsbedürftige Aufwendungen gleichheitswidrig sein (vgl. zu Unterhaltsaufwendungen BVerfGE 66, 214 ); 68, 143 ; 82, 60 ; 89, 346 ); denn der Gleichheitssatz verlangt, dass die einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlagen in Einnahmen und Aufwand die erfassten wirtschaftlichen Vorgänge sachgerecht aufnehmen und realitätsgerecht abbilden (BVerfGE 99, 280 , im Anschluss an BVerfGE 93, 121 ).

    Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (stRspr; BVerfGE 99, 280 ).

    Das ist regelmäßig bei Verletzungen des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; BVerfGE 99, 280 ).

    Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm (mit Art. 3 Abs. 1 GG) fest, folgt daraus in der Regel (stRspr; BVerfGE 73, 40 ; 87, 153 ; 99, 280 ) die Verpflichtung des Gesetzgebers, rückwirkend, bezogen auf den in der gerichtlichen Feststellung genannten Zeitpunkt, die Rechtslage verfassungsmäßig umzugestalten.

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99
    Das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Gebot folgerichtiger tatbestandlicher Ausgestaltung steuerlicher Belastungsgrundentscheidungen (BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ) hindert den Gesetzgeber nicht daran, nichtfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele zu verfolgen (stRspr; BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ).

    Zwar hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum, jedoch muss er unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umsetzen (BVerfGE 84, 239 ; 93, 121 ; 99, 88 ; 99, 280 ; 101, 132 ; 101, 151 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ).

    Speziell zu dem Bereich des Belastungsvergleichs im Verhältnis unterschiedlicher Einkunftsarten zueinander ist in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass jedenfalls die systematische Unterscheidung der Einkunftsarten durch den Gesetzgeber allein eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen kann (BVerfGE 84, 348 ; 96, 1 ; 99, 88 ).

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 459/87

    Zur Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99
    Die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG ist seit dem Jahr 1996 mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (Anschluss an BVerfGE 54, 11; 86, 369).

    b) Mit Beschluss vom 24. Juni 1992 (BVerfGE 86, 369 ) wurde näher begründet, dass dem Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1980 zur Beseitigung des Gleichheitsverstoßes eine erhebliche Zeitspanne zur Verfügung stehe.

    Solche vergünstigenden Regelungen, wie sie nach geltendem Recht vor allem auf der Finanzierungsseite von Altersbezügen auftauchen (vgl. oben unter A.I.5.c), unterliegen dann allerdings dem Gebot gleichmäßiger Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Alterssicherung bei allen Einkünftebeziehern: Altersspezifische Vergünstigungen müssen entweder allen Einkünftebeziehern gewährt werden, oder sie müssen abgebaut werden, wenn sie nicht auf alle Einkunftsarten erstreckt werden können oder sollen (in diesem Sinn BVerfGE 54, 11 ; trotz etwas weitergehender Formulierungen wohl auch BVerfGE 86, 369 ).

    Eine materiellrechtliche Berücksichtigung des Zeitfaktors wegen der Schwierigkeiten des Reformgesetzgebers, komplexe und dynamische Sachverhalte angemessen neu zu regeln (BVerfGE 54, 11 ; 86, 369 ), kommt gegenwärtig und auch schon bezogen auf das hier betroffene Veranlagungsjahr 1996 nicht in Betracht.

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99
    Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz auch dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 93, 386 ).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfGE 75, 108 ; stRspr des Zweiten Senats, z.B. BVerfGE 93, 319 ; 93, 386 ; 101, 275 ; 103, 310 ; vgl. auch aus der Rechtsprechung des Ersten Senats BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 90, 226 ).

    Wenn es zudem, wie hier, um Normen geht, deren Verfassungswidrigkeit nicht aus sich heraus folgt, sondern erst aus dem Zusammenspiel mit anderen Normen, die gleichheitswidrig anderen Personen Vergünstigungen gewähren, die den von der verfassungswidrigen Norm Betroffenen vorenthalten bleiben (gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, BVerfGE 93, 386 ; vgl. H. Maurer, Zur Verfassungswidrigerklärung von Gesetzen, in: Im Dienst an Recht und Staat, Festschrift für Werner Weber zum 70. Geburtstag, 1974, S. 345 ), ist auch zu berücksichtigen, dass die Nichtigkeit der nicht begünstigenden Norm den Verfassungsverstoß nicht heilen könnte.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99
    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit (BVerfGE 84, 239 ) darauf abgezielt werden, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert werden ("horizontale" Steuergerechtigkeit), während (in "vertikaler" Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ).

    Dies alles gilt insbesondere für das Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (BVerfGE 82, 60 , im Anschluss an stRspr).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99
    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit (BVerfGE 84, 239 ) darauf abgezielt werden, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert werden ("horizontale" Steuergerechtigkeit), während (in "vertikaler" Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ).

    Zwar hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum, jedoch muss er unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umsetzen (BVerfGE 84, 239 ; 93, 121 ; 99, 88 ; 99, 280 ; 101, 132 ; 101, 151 ).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99
    Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm (mit Art. 3 Abs. 1 GG) fest, folgt daraus in der Regel (stRspr; BVerfGE 73, 40 ; 87, 153 ; 99, 280 ) die Verpflichtung des Gesetzgebers, rückwirkend, bezogen auf den in der gerichtlichen Feststellung genannten Zeitpunkt, die Rechtslage verfassungsmäßig umzugestalten.

    Hier hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen für gerechtfertigt erklärt (BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99
    Auf die Nettoausstattung kann es unter sozialstaatlichen wie auch unter beamtenversorgungsrechtlichen Aspekten entscheidend ankommen (BVerfGE 76, 256 ).

    Ob diese Anwartschaftsrechte, wie bei den Rentnern, grundrechtlich als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind oder aber durch die speziellere Gewährleistung des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. für die Ruhestandsbeamten BVerfGE 76, 256 ; Papier, in: Maunz-Dürig, Kommentar zum GG, Art. 14 Rn. 233 f.; Gröpl, Nachgelagerte Besteuerung , in: Verband Deutscher Rentenversicherungsträger , Besteuerung von Beiträgen und Leistungen in der Altersvorsorge, DRV-Schriften Bd. 29, 2001, S. 85 ), spielt für das hier wesentliche Ergebnis keine Rolle: Mit Abschluss der Erwerbsphase sind die nichtselbständig Tätigen Inhaber einer geldwerten Rechtsposition, die den Grund späterer Versorgungsbezüge bildet.

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 101, 54 ).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfGE 75, 108 ; stRspr des Zweiten Senats, z.B. BVerfGE 93, 319 ; 93, 386 ; 101, 275 ; 103, 310 ; vgl. auch aus der Rechtsprechung des Ersten Senats BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 90, 226 ).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

  • BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88

    Gewerkschaftliche Beratungshilfe

  • BFH, 18.09.1952 - IV 70/49 U

    Einordnung vererblicher Renten als Einkünfte - Wirtschaftlicher Einkommensbegriff

  • BVerwG, 29.06.1961 - VI C 148.59
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

  • BVerfG, 10.11.1999 - 2 BvR 2861/93

    Umsatzsteuerbefreiung

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

  • BVerfG, 29.10.1999 - 2 BvR 1264/90

    Heileurythmisten

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1852/97

    Kinderexistenzminimum III

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1220/93

    Kinderexistenzminimum II

  • BVerfG, 09.04.2002 - 2 BvL 7/95

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von

  • BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvR 2295/95

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung - Versorgungsbezüge - Ruhestandsbeamter -

  • BFH, 02.08.1968 - VI R 124/67

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung - KG - Vergütung

  • FG Hamburg, 01.02.2000 - II 162/99

    Qualifizierung der Leistungen zur Zusatzversorgung ehemaliger

  • BFH, 05.02.1953 - IV 41/49 U

    Besteuerung von Veräußerungsrenten - Minderung der Einkommensteuer um

  • BFH, 09.07.1953 - IV 289/52 U

    Besteuerung von Veräußerungsrenten nach dem Einkommensteuergesetztes (EStG) -

  • FG Münster, 18.10.1999 - 4 K 7821/97

    Besteuerung von Versorgungsbezügen der Ruhestandsbeamten als Bezüge aus früheren

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Das ist grundsätzlich bei Verletzungen des Gleichheitssatzes der Fall (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 117, 1 ; 126, 400 ; 148, 147 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 145, 106 ).

    3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 89, 132 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ; 113, 167 ; 145, 106 ; stRspr).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; stRspr).

  • BFH, 19.01.2017 - VI R 75/14

    Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben - Stufenweise Ermittlung der

    aa) Eine Ungleichbehandlung folgt insbesondere nicht aus dem BVerfG-Urteil vom 6. März 2002  2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618).

    e) Da es für die verfassungsrechtliche Würdigung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausschließlich auf die einkommensteuerliche Belastung ankommt, die die relevanten Normen (gegebenenfalls im Verbund mit anderen Normen des Einkommensteuerrechts) bei verschiedenen Steuerpflichtigen bewirken, und Be- und Entlastungswirkungen, die sich jenseits der einkommensteuerlichen Belastung erst aus dem Zusammenspiel mit den Normen des Besoldungs-, Versorgungs- und Sozialversicherungsrechts ergeben, außerhalb der verfassungsrechtlich maßgeblichen Vergleichsperspektive liegen (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618, C.II.), geht schließlich auch die Rüge des Klägers, die beamtenrechtlichen Beihilferegelungen führten dazu, dass bei Beamten Krankheitskosten für Leistungen, die über dem sozialversicherungsrechtlichen Niveau lägen, steuerfrei berücksichtigt würden, von vornherein ins Leere - zumal das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG bereits ausdrücklich bestätigt hat (Beschluss vom 19. Februar 1991  1 BvR 1231/85, BVerfGE 83, 395).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,746
BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/01 (https://dejure.org/2002,746)
BVerfG, Entscheidung vom 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/01 (https://dejure.org/2002,746)
BVerfG, Entscheidung vom 28. März 2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/01 (https://dejure.org/2002,746)
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UMTS-Versteigerungserlöse

Art. 104a ff GG, Vorschriften der Finanzverfassung sind nicht disponibel und lassen keine Analogieschlüsse zu, keine Erstreckung von Art. 106 Abs. 3 GG auf nichtsteuerliche Einnahmen

Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesverfassungsgericht

    Berichtigungsbeschluss

  • Bundesverfassungsgericht

    Ertragszuständigkeit des Bundes in Bezug auf die UMTS- Versteigerungserlöse - keine Beteiligung der Länder an den Ersteigerungserlösen in Form geteilter Ertragshoheit

  • Wolters Kluwer

    Bund-Länder-Streit - Einnahmenverteilung - Nichtsteuerliche Einnahmen - Außergewöhnlich hohe Erträge - Steuergleiche Einnahmen - UMTS-Lizenzen

  • Judicialis

    FAG § 1; ; FAG § 1 Abs. 1; ; TKG § ... 11; ; TKG § 11 Abs. 4; ; GG Art. 83 ff.; ; GG Art. 106; ; GG Art. 107; ; GG Art. 108; ; GG Art. 73 Nr. 7; ; GG Art. 106 Abs. 3; ; GG Art. 106 Abs. 3 Satz 2; ; GG Art. 106 Abs. 3 Satz 4; ; GG Art. 106 Abs. 4 Satz 1; ; GG Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1

  • Juristenzeitung

    Zur Vereinnahmung der Erlöse aus UMTS-Lizenzen durch den Bund

  • rechtsportal.de

    GG Art. 106 Abs. 3
    Beteiligung der Bundesländer an den Erlösen aus der Versteigerung von UMTS-Lizenzen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck.de (Kurzinformation)

    Keine Umverteilung von UMTS-Lizenzgebühren

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    UMTS-Milliarden bleiben in voller Höhe beim Bund // Beteiligung der Länder an Versteigerungserlös abgelehnt

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfassungsgericht verhandelt im März über Vergabe der UMTS-Lizenzen // Länder wollen an den Erlösen der Versteigerung beteiligt werden

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    UMTS-Lizenzen: Urteil des BVG noch diesen Monat

Besprechungen u.ä.

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Für eine Beteiligung der Länder an den Erlösen aus der Versteigerung von Mobilfunklizenzen (sog. UMTS-Lizenzen) gibt es keine verfassungsrechtliche Grundlage

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 105, 185
  • NJW 2002, 2020
  • NVwZ 2002, 1103 (Ls.)
  • DVBl 2002, 704
  • DVBl 2002, 903
  • K&R 2002, 249
  • DÖV 2002, 661
  • BayVBl 2003, 273
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvG 1/01
    Es kann aber nicht die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein, die Erlöse zwischen Bund und Ländern durch analoge Rechtsanwendung von Verfassungsvorschriften zu verteilen (vgl. BVerfGE 67, 256 ).

    Für Analogieschlüsse, die notwendig zu einer Erweiterung oder Aufweichung dieses Rahmens führen würden, findet sich in diesem Bereich kein rechtlicher Grund (vgl. BVerfGE 67, 256 ).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvG 1/01
    Dies hat das Bundesverfassungsgericht gerade für die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Finanzwesens stets bekräftigt (z. B. BVerfGE 55, 274 m.w.N.).
  • BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98

    Finanzausgleich III

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvG 1/01
    Der Senat hat mit Urteil vom 11. November 1999 entschieden, dass das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 23. Juni 1993 in seiner gegenwärtigen Fassung als Übergangsrecht fortgilt, längstens bis zum 31. Dezember 2004, und bis zu diesem Zeitpunkt nur dann, wenn der Gesetzgeber rechtzeitig - spätestens bis zum 31. Dezember 2002 - die nach Maßgabe der Gründe notwendigen verfassungskonkretisierenden und verfassungsergänzenden allgemeinen Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens und für den Finanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen (Art. 106, Art. 107 GG) bestimmt (BVerfGE 101, 158).
  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die Ausgaben leisten können, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (vgl. BVerfGE 32, 333 ; 55, 274 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 101, 141 ; 105, 185 ; 108, 1 ; 108, 186 ).

    Für Analogieschlüsse, die notwendig zu einer Erweiterung oder Aufweichung dieses Rahmens führen würden, ist in diesem Bereich kein Raum (vgl. BVerfGE 67, 256 ; 105, 185 ).

    Weder der Bund noch die Länder können über ihre im Grundgesetz festgelegten Kompetenzen verfügen; einfachgesetzliche Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern wären auch nicht mit Zustimmung der Beteiligten zulässig (vgl. BVerfGE 4, 115 ; 32, 145 ; 39, 96 ; 55, 274 ; 105, 185 ).

    Innerhalb seines Anwendungsbereichs geht er den allgemeinen Sachgesetzgebungskompetenzen der Art. 70 ff. GG vor (vgl. BVerfGE 3, 407 ; 4, 7 ; 67, 256 ; 105, 185 ).

    Nur in diesem Kontext - als Ausschluss einer beliebigen Erfindung von außersteuerlichen Abgaben, insbesondere Sonderabgaben - machen die Hinweise auf den "numerus clausus" der Leistungspflichten der Art. 105 f. GG (BVerfGE 67, 256 ) und die "Formenklarheit und Formenbindung" (BVerfGE 67, 256 ; 105, 185 ) der Finanzverfassung Sinn.

    Umgekehrt vermag sie - wie nicht zuletzt der vorliegende Fall und die Überlegungen der Senatsmehrheit zum "kleinen Steuererfindungsrecht" oder der Streit um die Verteilung der UMTS-Lizenzen (vgl. BVerfGE 105, 185 ff.) zeigen - auch keine nachhaltigen und dauerhaften Verhältnisse sicherzustellen.

    Im Falle derartiger Verschiebungen im Steueraufkommen ist vielmehr eine Neubestimmung der Umsatzsteueranteile nach Maßgabe des Art. 106 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4, Abs. 4 GG vorzunehmen (vgl. insoweit auch BVerfGE 105, 185 ).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Es würde der auf Formenklarheit und Formenbindung angelegten und angewiesenen Finanzverfassung (vgl. BVerfGE 105, 185 ) zuwiderlaufen, wenn Gebühren begrifflich (ganz oder teilweise) zu Steuern würden, sofern sie unzulässig überhöht bemessen sind.

    Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die Ausgaben leisten können, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 105, 185 ).

  • OLG Frankfurt, 16.05.2012 - 23 Kap 1/06

    Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren Kiefer ./. Deutsche Telekom AG

    Die Feststellung ist nicht zu treffen, da der Verkauf der Aktien der Musterbeklagten mit dem Börsenhandel am 19. Juni 2000 beendet war, während der Erwerb der Firma Voicestream erst (s.o.) unter dem 23. Juli 2000 als sicher feststehend zu behandeln war und die UMTS-Lizenzen schließlich erst zwischen dem 31. Juli und dem 18. August 2000 versteigert wurden (vgl. insofern Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. März 2002, 2 BvG 2/01).
  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die Ausgaben leisten können, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 105, 185 ).
  • BVerwG, 17.08.2011 - 6 C 9.10

    Lizenz; Mobilfunklizenz; Frequenzzuteilung; Frequenznutzungsrecht;

    Das folgt daraus, dass es sich um die besondere Form einer nichtsteuerlichen Abgabe handelt (s. auch BVerfG, Urteil vom 28. März 2002 - 2 BvG 1/01 u.a. - BVerfGE 105, 185 ); Abgaben nichtsteuerlicher Art dürfen nicht "voraussetzungslos" auf die allgemeine Leistungsfähigkeit des Abgabenschuldners zur Finanzierung von Gemeinlasten zugreifen, sondern bedürfen dem Grunde wie der Höhe nach einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die den bloßen Einnahmeerzielungszweck ergänzt oder ersetzt (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ; Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ).
  • BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2864/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Kürzung der Zuteilung kostenloser

    Bei den Erlösen aus der Veräußerung der Emissionszertifikate handelt es sich insbesondere nicht um Steuern (vgl. in Bezug auf die Erlöse aus der UMTS-Versteigerung BVerfGE 105, 185 ), also öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 123, 132 ) ohne individuelle Gegenleistung ("voraussetzungslos") zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden (vgl. BVerfGE 49, 343 ; 110, 274 ; 124, 235 ; 124, 348 ; 137, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -, www.bverfg.de, Rn. 100).
  • BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 169/13

    Strombelieferungsvertrag für ein Textilunternehmen: Verfassungsmäßigkeit der

    bb) Ein "Umschlagen" einer zulässigen Preisregelung in eine unzulässige Sonderabgabe liegt auch bei erheblicher Durchnormierung der privatrechtlichen Beziehungen nicht vor (Riedel/Weiss, EnWZ 2013, aaO; vgl. auch BVerfGE 105, 185, 194 f.).
  • VG Freiburg, 02.04.2014 - 2 K 1446/13

    Bestehen eines Rundfunkbeitragsverhältnisses

    Denn auch wenn sich die Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Begriff der Steuer in Art. 105 GG nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt derselben bestimmt, ist hierbei maßgeblich auf das klar und eindeutig festgelegte Kriterium der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer Gegenleistung sowie - ergänzend - auf den (fehlenden) Zufluss der Mittel in den Haushalt abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13; hierzu auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 98), ohne die dadurch ermöglichte formale Zuordnung der Abgabe zu den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichen von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 -, BVerfGE 105, 185, 193 f) durch eine materielle Bewertung der Gegenleistungsfunktion der Abgabe zu belasten.
  • VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 27.09

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen

    Handelt es sich bei den Veräußerungserlösen jedenfalls weder um eine Steuer noch um eine Sonderabgabe (im engeren Sinne), bedarf es wegen des nicht abschließenden Kanons der verfassungsrechtlich zulässigen Abgabetypen keiner näheren Typisierung; auch das Bundesverfassungsgericht hat eine rechtliche Einordnung von Versteigerungserlösen bislang nicht vorgenommen (vgl. Urteile vom 28. März 2002 - 2 BvG 1, 2/01 -, BVerfGE 105, 185, 193 und vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 192, 219; vgl. auch Siekmann, in: Sachs, GG, 5. Aufl., Vor Art. 104a Rn. 178).
  • BVerwG, 26.04.2007 - 3 A 5.05

    Finanzverfassung; Lastentragung; Lastentragungsgesetz; Altfälle; Rückwirkung;

    Die Regelung des X. Abschnitts des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG) muss aus zwingenden bundesstaatlichen Gründen als eine für Bund und Länder abschließende Regelung verstanden werden (BVerfG, Urteil vom 6. November 1984 - 2 BvL 19/83 u.a. - BVerfGE 67, 256 ; vgl. Urteil vom 28. März 2002 - 2 BvG 1, 2/01 - BVerfGE 105, 185 ).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2023 - LVerfG 5/22
  • BVerwG, 26.04.2007 - 3 A 7.05

    Finanzverfassung; Lastentragung; Lastentragungsgesetz; Altfälle; Rückwirkung;

  • VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 128.09

    Emissionsberechtigungen; Veräußerungskürzung bei Stromproduzenten rechtens

  • VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 17.09

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen

  • OVG Sachsen, 22.09.2003 - 5 BS 255/03

    Beteiligungsfähigkeit, Abwicklung, Zweckvereinbarung, Zweckverband,

  • VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 320.09

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen

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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 03.09.2002 - 1 B 00.817   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7173
VGH Bayern, 03.09.2002 - 1 B 00.817 (https://dejure.org/2002,7173)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.09.2002 - 1 B 00.817 (https://dejure.org/2002,7173)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. September 2002 - 1 B 00.817 (https://dejure.org/2002,7173)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtungsklage zur Erteilung eines Vorbescheids für ein Mehrfamilienhaus; Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als Anknüpfungspunkt für eine Entscheidung über den Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids; Frage der Unwirksamkeit eines ...

  • rechtsportal.de

    BauGB § 34

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BayVBl 2003, 273
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG München, 02.12.1999 - M 11 K 99.787
    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2002 - 1 B 00.817
    Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 02.12.1999, Az.: M 11 K 99.787, wird aufgehoben.

    die mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.04.2002, Az.: 1 ZB 00.817, zugelassene Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 02.12.1999, M 11 K 99.787, am 02.06.2000 bei Eintritt des erledigenden Ereignisses in Gestalt des Inkrafttretens des Bebauungsplans Nr. 130 (A) der Gemeinde G****** in der Beschlussfassung vom 09.05.2000 zulässig und begründet war,.

    höchst hilfsweise zu II.1: das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 02.12.1999, Az.: M 11 K 99.787, bei Eintritt des erledigenden Ereignisses in Gestalt des Inkrafttretens des Bebauungsplans Nr. 130 (A) der Gemeinde G****** am 02.06.2000 in der Beschlussfassung vom 09.05.2000 rechtswidrig war bzw. zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch der Kläger im Sinne des Berufungsantrags Ziff. II.1 und II.2 bestand.

  • BVerwG, 28.04.1999 - 4 C 4.98

    Fortsetzungsfeststellungsklage; erledigendes Ereignis, Zeitpunkt; Zeitraum;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2002 - 1 B 00.817
    Festgestellt werden soll, dass den Klägern während der genannten Zeiträume der mit der Klage verfolgte materiellrechtliche Anspruch zugestanden hat (vgl. BVerwG vom 28.4.1999 DVBl 1999, 1291 ).

    Sachdienlichkeit ist im Sinne der Prozessökonomie regelmäßig anzunehmen, wenn sich die Beurteilungslage durch die Klageänderung nicht oder nur unwesentlich ändert (BVerwG vom 28.4.1999 a.a.O.).

  • BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 24.91

    Fortsetzungsfeststellungsantrag im Anschluß an eine Verpflichtungsklage -

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2002 - 1 B 00.817
    Der Verwaltungsgerichtshof folgt auch insoweit dem bereits zitierten Urteil vom 28. April 1999 (vgl. aber auch BVerwG vom 24.1.1992 BVerwGE 89, 354, 356).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2002 - 1 B 00.817
    Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB müssen bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden (BVerwG vom 20.12.1969 BVerwGE 34, 301 ).
  • BVerwG, 27.01.1999 - 4 B 129.98

    Bebauungsplan; Ausfertigung; Bekanntmachung; Inkrafttreten; Festsetzung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2002 - 1 B 00.817
    Das schließt eine Bekanntmachung am Tage der Ausfertigung nicht aus (BVerwG vom 27.1.1999 ZfBR 1999, 159 ).
  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2002 - 1 B 00.817
    Festsetzungen sind vielmehr nur dann unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG vom 18.12.1990 DVBl. 1991, S. 445 ).
  • VGH Bayern, 25.11.1998 - 26 N 97.3821
    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2002 - 1 B 00.817
    Das Gewicht der privaten Belange der Kläger war demgegenüber dadurch geschmälert, dass die in § 42 Abs. 2 BauGB bestimmte Frist abgelaufen war (Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 3. Aufl., § 42, RdNr. 12; BayVGH vom 25.11.1998 - 26 N 97.3821).
  • VGH Bayern, 14.07.2006 - 1 BV 03.2179

    Heranrückende Wohnbebauung an einen Betrieb, der der Störfall-Verordnung

    Bei Bekanntmachung in einer Tageszeitung wird es nämlich in aller Regel nicht möglich sein, nach der Ausfertigung des Bebauungsplans noch am selben Tage dessen Bekanntmachung zu bewirken (BVerwG vom 9.5.1996 NVwZ-RR 1996, 630; vom 27.1.1999 NVwZ 1999, 878 = BayVBl 1999, 410; vgl. auch BayVGH vom 3.9.2002 BayVBl 2003, 273).
  • OVG Thüringen, 21.09.2011 - 1 N 750/06

    Ausfertigung eines Bebauungsplans

    Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, muss die für den Bebauungsplan als gemeindliche Satzung vorgeschriebene Ausfertigung zwischen dem Satzungsbeschluss und der Bekanntmachung, d. h. dem Bekanntmachungsakt als Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129/98 - BayVGH, Urteil vom 03.09.2002 - 1 B 00.817 - a. A.: BayVGH vom 17.11.1994 - 2 N 93.72 -), liegen.

    Zwar ist es danach grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass Ausfertigung und Bekanntmachung am gleichen Tag erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999, a. a. O.; BayVGH, Urteil vom 03.09.2002, a. a. O.).

  • VG Augsburg, 19.03.2009 - Au 5 K 07.424

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Schweinemastbetrieb im Außenbereich; zureichender

    Aus § 75 Satz 2 VwGO, wonach nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung Untätigkeitsklage erhoben werden kann, ist zu entnehmen, dass dieser Zeitraum im Regelfall als die angemessene Bearbeitungszeit angesehen wird (BVerwG vom 9.4.2003 Az. 4 B 75/02; BayVGH vom 3.9.2002 BayVBl 2003, 273 ff.; vom 18.5.2004 Az. 14 ZB 03.2816).

    Das gilt auch für einen Bauantrag (BayVGH vom 3.9.2002 a.a.O.; BGH vom 12.7.2001 DVBl. 2001, 1619 ff.).

  • VG Augsburg, 14.04.2008 - Au 5 K 06.809

    Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung von

    § 75 Satz 2 VwGO, wonach nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung Untätigkeitsklage erhoben werden kann, ist zu entnehmen, dass dieser Zeitraum im Regelfall als die angemessene Bearbeitungszeit angesehen wird (BVerwG vom 9.4.2003 Az. 4 B 75/02; BayVGH vom 3.9.2002 BayVBl 2003, 273 ff.; vom 18.5.2004 Az. 14 ZB 03.2816).

    Das gilt auch für einen baurechtlichen Vorbescheidsantrag (BayVGH vom 3.9.2002 a.a.O.; BGH vom 12.7.2001 DVBl. 2001, 1619 ff.).

  • VGH Bayern, 04.04.2006 - 1 N 04.1661

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Beschränkung der Verkaufsfläche von

    Ob an der im Urteil des Senats vom 3. September 2002 (BayVBl 2003, 273) vertretenen, von der Antragsgegnerin zitierten Rechtsprechung festzuhalten ist, dass sich die Wertungen des Planungsschadensrechts auf die Beurteilung von Festsetzungen eines Bebauungsplans zumindest in der Weise auswirken, dass sich das Gewicht privater Eigentumsbelange nach Ablauf der Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB verringert, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
  • VG Augsburg, 19.03.2009 - Au 5 K 07.464

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Maschinenhalle im Außenbereich; zureichender

    Aus § 75 Satz 2 VwGO, wonach nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung Untätigkeitsklage erhoben werden kann, ist zu entnehmen, dass dieser Zeitraum im Regelfall als die angemessene Bearbeitungszeit angesehen wird (BVerwG vom 9.4.2003 Az. 4 B 75/02; BayVGH vom 3.9.2002 BayVBl 2003, 273 ff.; vom 18.5.2004 Az. 14 ZB 03.2816).

    Das gilt auch für einen Bauantrag (BayVGH vom 3.9.2002 a.a.O.; BGH vom 12.7.2001 DVBl. 2001, 1619 ff.).

  • VGH Bayern, 27.09.2005 - 8 N 03.2750

    Normenkontrolle, vorhabenbezogener Bebauungsplan, isolierte Straßenplanung

    Erfolgt die Bekanntmachung in einem Amtsblatt, ist es regelmäßig nicht möglich, die Bekanntmachung des Bebauungsplans und seine Ausfertigung am selben Tag zu bewirken (vgl. BVerwG vom 27.1.1999 ZfBR 1999, 159; BayVGH vom 3.9.2002 BayVBl 2003, 273; vom 30.4.2003 BayVBl 2004, 625).
  • VGH Bayern, 16.06.2006 - 1 N 03.2347

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Antragsbefugnis; offensichtliche

    Vor allem muss nicht entschieden werden, ob an der im Urteil des Senats vom 3. September 2002 (BayVBl 2003, 273) vertretenen, vom Antragsgegner zitierten Rechtsprechung festzuhalten wäre, dass sich das Gewicht privater Eigentumsbelange nach Ablauf der Frist des § 42 Abs. 2 BauGB verringert.
  • VGH Bayern, 30.04.2003 - 8 N 01.3009

    Straßenplanung für Güterverkehrszentrum (GVZ) Raum Augsburg unwirksam

    Dies führte zu seiner Unwirksamkeit, da die Bekanntmachung in einem Amtsblatt erfolgte (RABl.Schw. 2000 S. 165) und von daher nicht am selben Tag wie die Ausfertigung erfolgt sein konnte (vgl. BVerwG vom 27.1.1999 ZfBR 1999, 159; BayVGH vom 3.9.2002 BayVBl 2003, 273).
  • VG München, 08.11.2017 - M 9 K 16.4678

    Erfordernis eines gesonderten Befreiungsantrags

    Da das Sitzungsprotokoll vom 5. Juni 2000 keine anderen Inhalte aufweist als den Beschluss über den Bebauungsplan - somit entfällt ein "Heraussuchen" des Beschlusses aus einer Vielzahl von Tagesordnungspunkten -, da die Bezugnahme eindeutig und hinreichend konkret ist und den Bebauungsplan einschließlich Begründung zum Bestandteil des Beschlusses macht (die "gedankliche Schnur" ist damit gegeben) und da die Bekanntmachung durch Anschlag an die Gemeindetafeln vollzogen wurde, ist auch damit nachgewiesen, dass die Bekanntmachung der Ausfertigung - hier gemeint: Unterschrift unter das Sitzungsprotokoll - nachfolgte (BayVGH, U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 - juris; U.v. 2.5.2007 - 25 N 04.777 - juris; U.v. 20.6.2005 - 25 N 04.1299 - juris; B.v. 7.10.2002 - 20 CS 02.2308 - juris; U.v. 3.9.2002 - 1 B 00.817 - juris; U.v. 10.10.2000 - 20 N 98.3701 - juris; U.v. 23.7.1992 - 26 N 90.3785 - BayVBl 1993, 725; U.v. 18.11.1991 - 14 N 89.1153 - BayVBl 1993, 146; U.v. 16.3.1990 - 23 B 88.567 - BayVBl 1991, 23).
  • VG München, 03.05.2016 - M 8 K 14.2086

    Vorbescheid für Neubau eines Doppelhauses (Unwirksamkeit eines Bebauungsplans)

  • VGH Bayern, 14.07.2006 - 1 N 04.582

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Festsetzung und Zweckbestimmung einer

  • VGH Bayern, 30.06.2016 - 2 N 15.713

    Festsetzung eines besonderen Nutzungszwecks im Bebauungsplan

  • VGH Bayern, 29.05.2009 - 1 N 06.2824

    Normenkontrolle Bebauungsplan - Überplanung des Geltungsbereichs alter

  • VGH Bayern, 12.03.2012 - 15 ZB 10.2153

    Vorbescheid; Wohnhaus auf festgesetzter öffentlicher Grünfläche; Ausfertigung und

  • LG Augsburg, 16.07.2003 - BLO 3728/02

    Baurecht: Grundstücksenteignung zum Zwecke der Fertigstellung einer öffentlichen

  • VG München, 08.10.2019 - M 1 K 17.978

    Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans

  • VGH Bayern, 15.05.2015 - 8 A 14.40029

    Erneuerung einer Bahnbrücke, Verlegung einer Bundesstraße, gemeindliche

  • VGH Bayern, 28.08.2009 - 1 CS 09.914

    Zusage; Anforderungen an die Darlegung der Verletzung von Vorschriften der

  • VG München, 23.02.2016 - M 1 K 15.3435

    Veränderungssperre zur Vorbereitung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen

  • VG Augsburg, 13.10.2010 - Au 4 K 09.1551

    Baugenehmigung für Biogasanlage; Zurückstellung; Änderung des

  • VG München, 28.05.2010 - M 11 K 09.233

    Nachbarklage; Bebauungsplan; Rücksichtnahmegebot

  • VG München, 31.03.2009 - M 11 SN 09.258

    Nachbarantrag; Bebauungsplan; Rücksichtnahmegebot

  • VGH Bayern, 28.05.2004 - 14 ZB 03.2816

    Baurecht: Bescheidung einer Bauvoranfrage

  • VG München, 30.03.2010 - M 1 K 09.5773

    Antrag auf Vorbescheid; Zurückstellungsbescheid

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